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29. BImSchV

§ 3Widerspruch

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0d7d204f9ec67a8fbe5fc55bdf2efe281d4710f8edf87b6256f8ab62d13614a

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