12. BImSchV
§ 7Anzeige
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
- 2.
- eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
- 3.
- Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
- 4.
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,
- 5.
- Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
- 6.
- Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
- 7.
- Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
- a)
- benachbarten Betriebsbereichen,
- b)
- anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und
- c)
- Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können.
- 1.
- Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
- 2.
- die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb