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12. BImSchV

§ 4Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 1 ergebenden Pflicht insbesondere
1.
Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
a)
innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,
b)
nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können und
c)
nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken können,
1a.
Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden,
2.
den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
3.
die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,
4.
die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060310000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb

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