12. BImSchV
§ 4Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
- a)
- innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,
- b)
- nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können und
- c)
- nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken können,
- 1a.
- Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden,
- 2.
- den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
- 3.
- die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,
- 4.
- die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb