12. BImSchV
§ 5Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,
- 2.
- die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb