12. BImSchV
§ 6Ergänzende Anforderungen
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
- 2.
- die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen,
- 3.
- die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
- 4.
- durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen.
- 1.
- untereinander alle erforderlichen Informationen auszutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung tragen können, und
- 2.
- zur Information der Öffentlichkeit und benachbarter Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sowie zur Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten.
- 1.
- die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen kann,
- 2.
- ermitteln kann, inwieweit sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können,
- 3.
- Entscheidungen über die Ansiedlung oder die störfallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie über Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen treffen kann,
- 4.
- externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen kann und
- 5.
- Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb