11. BImSchV
§ 5Ermittlung der Emissionen
- 1.
- Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,
- 3.
- Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1629bc23c5f5fd9680ffb46ccbfa898963b12fec10fd900ccbf93635a2b4ae1a