11. BImSchV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
- 2.
- Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
- 3.
- Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
- 4.
- Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1629bc23c5f5fd9680ffb46ccbfa898963b12fec10fd900ccbf93635a2b4ae1a