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11. BImSchV

§ 2Begriffsbestimmungen

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
2.
Emissionsfaktor
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
3.
Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
4.
Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1629bc23c5f5fd9680ffb46ccbfa898963b12fec10fd900ccbf93635a2b4ae1a

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