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11. BImSchV

§ 6Ausnahmen

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)

Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1629bc23c5f5fd9680ffb46ccbfa898963b12fec10fd900ccbf93635a2b4ae1a

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