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11. BImSchV

§ 4Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)

(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1629bc23c5f5fd9680ffb46ccbfa898963b12fec10fd900ccbf93635a2b4ae1a

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