BImSchG
§ 29bBekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
- 1.
- Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
- 2.
- Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
- 3.
- Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
- 4.
- Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
- 5.
- Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
- 6.
- Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
- 7.
- Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007210974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529e67b8d6a2ce705bd9ff1954d6e7a0550e75700bfb46c2988989de85459ce2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 AEGSicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
„… ter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG, e) die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG, f) der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgese …“