BierStV
§ 5Erteilung der Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
- 1.
- der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt oder
- 2.
- die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
- 1.
- der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,
- 2.
- das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient,
- 3.
- das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR331900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6976c2085b8a315373a989791bc59d644e5c84c04bb82172683c2450ab2269e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 120 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
„… eichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden so …“