AO
§ 120Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- 1.
- einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
- 2.
- einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
- 3.
- einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
- einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
- 5.
- einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (60)
Auswahl: 8 von 60 nachgewiesenen Verweisen.
- § 16 AlkStVRegistrierter Empfänger
„… zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des regi …“
- § 17 AlkStVRegistrierter Versender
„… uer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach …“
- § 20 AlkStVErteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
„… e Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen tref …“
- § 48 AlkStVZertifizierter Empfänger
„… zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weitere …“
- § 48a AlkStVZertifizierter Versender
„… ierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren …“
- § 50 AlkStVVersandhandel
„… n, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro …“
- § 59 AlkStVErteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
„… r Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der …“
- § 6 AlkStVSteuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
„… ür jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzei …“