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BierStDB

§ 19

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.7.1993 I 1422;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.6.2021 I 1362

Aufh: V aufgeh. mit Ausnahme der Bezeichnung der V, der §§ 3, 8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 u. §§ 21 u. 22 Abs. 1 sowie der Überschr. vor § 16 durch § 28 Satz 1 G 612-6-3 (BierStG 1993) v. 21.12.1992 I 2150, 2158 mWv 1.1.1993

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR701350931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4659d50971f29714a7d2fba6b3401907fd5bdb959303490f5ceb115d6a19a5

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