BierStDB
§ 22
Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
- a)
- Der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom Hundert, der Zusatz der untergärigen Hefe 0,1 vom Hundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe angestellten Würze nicht überschreiten; an untergäriger Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der verwendeten Menge obergäriger Hefe zugesetzt werden. Einfachbier, das unter Verwendung von Süßstoff hergestellt und in der Brauerei nur angegoren wird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der insgesamt zu verwendenden Hefe untergärige Hefe zugesetzt werden;
- b)
- untergärige Hefe oder untergärige Kräusen dürfen niemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nachgärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär- und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen stattfinden.
- (2)
- (weggefallen)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.7.1993 I 1422;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.6.2021 I 1362
Aufh: V aufgeh. mit Ausnahme der Bezeichnung der V, der §§ 3, 8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 u. §§ 21 u. 22 Abs. 1 sowie der Überschr. vor § 16 durch § 28 Satz 1 G 612-6-3 (BierStG 1993) v. 21.12.1992 I 2150, 2158 mWv 1.1.1993
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR701350931
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4659d50971f29714a7d2fba6b3401907fd5bdb959303490f5ceb115d6a19a5