BienSeuchV
§ 12
- 1.
- alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- 2.
- die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
- a)
- verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
- b)
- behandelt worden sind und
- c)
- die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hatund
- 3.
- die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005940972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7fca452c676f36fdc4608e77de31dddb9b672e9659cb215eab50936d7118fe3