(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
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