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BienSeuchV

§ 14

Bienenseuchen-Verordnung

(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005940972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7fca452c676f36fdc4608e77de31dddb9b672e9659cb215eab50936d7118fe3

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