BienSeuchV
§ 11
- 1.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- 2.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- 3.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- 4.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- 1.
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
- 2.
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005940972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7fca452c676f36fdc4608e77de31dddb9b672e9659cb215eab50936d7118fe3