BImAG
§ 10Anwendung des Haushaltsrechts
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2507
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323510004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aacb8a8555ece8a43e5cdf57a360779bd00ac72bd2dd36fd29b1fe7c7555ad5c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 BHOWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
„… Die Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung un …“