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BHO

§ 45Sachliche und zeitliche Bindung

Bundeshaushaltsordnung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012840969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • Anlage BwFinSVermG(zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“

    „… en aus Krediten vom Kreditmarkt 90 000 Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden. 2. Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig. 3. Für Beschaffungsvorhaben, d …“

  • § 5 BwFinSVermGWirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung

    „… übertragbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar. (3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein …“

  • Anlage StFGWirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise

    „… ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden. 3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Mehrausgaben …“

  • § 5 HG 2026Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes

    „… r Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und 3. eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme …“

  • Anlage ITFG(zu § 3 Absatz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

    „… Titel werden auch Tilgungen geleistet. Ausgaben Haushaltsvermerk 1. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden. 2. Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Rahmen eines Bewirtschaftungsrundschreibens allg …“