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WissFG

§ 3Globalhaushalt

Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen

(1) Die Wissenschaftseinrichtungen können ihren Wirtschaftsplan als Globalhaushalt führen, der in seinen Festlegungen mit der haushalterischen Veranschlagung der Zuwendungsmittel nach Absatz 2 korrespondiert.
(2) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Wissenschaftseinrichtungen sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet werden.
(3) Das jeweils zuständige Bundesministerium legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed4e945b3a05aef97d7e0a8bdc0b24ff9356b98e5073760632269d0e109e944b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 BHOBruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

    „… g deckungsfähig zu erklären. Dabei soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet werden. (3) Das jeweil …“