BDBOSG
§ 6Satzung
- 1.
- die Organisation der Bundesanstalt,
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
- 3.
- die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
- 4.
- die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203900006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f92a951bea827f7cd3bdb55b77365cc8ad3106ea0192c9be5b24d16635042ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 109 BHORechnungslegung, Prüfung, Entlastung
„… chnungslegung. Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.“