(1) Der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation werden folgende weitere Aufgaben übertragen:
1.
die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
2.
die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie
3.
die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes
für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die Unternehmen haben die Kosten zu erstatten.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen.
(3) Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Angelegenheiten kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Benehmen mit den in Absatz 1 genannten Unternehmen Grundsätze aufstellen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Berufsgenossenschaft mit den Unternehmen durch Vereinbarungen.
(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung. Kommt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation einer aufsichtlichen Weisung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach Absatz 1 auf Kosten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation selbst oder durch Beauftragte ausführen. In diesem Fall gehen die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation obliegenden Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auf das Bundesministerium der Finanzen über.
(6) Das Nähere zur Aufgabenübertragung nach den Absätzen 1 bis 5 bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.