BGVPLTErG
§ 1Errichtung, Zuständigkeit
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0845563a66774ed2cb8e997dc55a0bdcaf1f6970750639a9304cb935cfb0af70
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 121 SGB 7Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
„… richtet. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen zuständig.“