(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht jedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991, für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991 richten.
(2) Muß ein Grundstück oder Gebäude, das auf einen Träger der Sozialversicherung oder einen Verband übertragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsansprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthänder dem Träger oder Verband einen gemäß § 6 gezahlten Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652
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