BGSVVermG
§ 12Feststellung des Eigentumsübergangs
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
- 1.
- ist die Innungskrankenkasse, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Innungskrankenkasse als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war;
- 2.
- sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war, und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die genannten Grundstücke zu gleichen Teilen;
- 3.
- sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechtsnachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen zu.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR123130991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300ee46631eb92cb73c840ec2632dfdf17f346aa7ece79bb6dcf0127281212e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 406 RVO
„… n Teilen; 3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ih …“