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RVO

§ 406

Reichsversicherungsordnung

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Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005090911

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be5a79472ec1b6af3c285ff923d47d9933c8495fa0a434d6fb5fca74bb442702

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 12 BGSVVermGFeststellung des Eigentumsübergangs

    „… n Teilen; 3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ih …“

  • Art 70 GRGRegionale Kassenverbände

    „Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 …“

  • § 2 KKVerbdG

    „(1) Die bezirklichen Zusammenschlüsse der Krankenkassen mit Ausnahme der Verbände nach § 406 der Reichsversicherungsordnung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesverbände im Sinne des § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Sie g …“