RVO
§ 406
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005090911
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be5a79472ec1b6af3c285ff923d47d9933c8495fa0a434d6fb5fca74bb442702
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 12 BGSVVermGFeststellung des Eigentumsübergangs
„… n Teilen; 3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ih …“
- Art 70 GRGRegionale Kassenverbände
„Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 …“
- § 2 KKVerbdG
„(1) Die bezirklichen Zusammenschlüsse der Krankenkassen mit Ausnahme der Verbände nach § 406 der Reichsversicherungsordnung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesverbände im Sinne des § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Sie g …“