Zum Gesetzesinhalt

BGSVVermG

§ 13Auflösung der Sonderkonten

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu jeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die Länder Sachsen und Thüringen zu gleichen Teilen zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123130991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300ee46631eb92cb73c840ec2632dfdf17f346aa7ece79bb6dcf0127281212e2

XML-Quelle beim Herausgeber