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BGleiSV

§ 14Tätigkeitsbericht

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64e0b83de87765e3a7a29cdf190c219eefb116be7353378fa0d1da472c3ef0e6

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