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BGleiSV

§ 13Reisekosten

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls. Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64e0b83de87765e3a7a29cdf190c219eefb116be7353378fa0d1da472c3ef0e6

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