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BGleiSV

§ 11Barrierefreie Kommunikation

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunikationshilfenverordnung und die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64e0b83de87765e3a7a29cdf190c219eefb116be7353378fa0d1da472c3ef0e6

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