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§ 15Information durch die Schlichtungsstelle

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.
(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64e0b83de87765e3a7a29cdf190c219eefb116be7353378fa0d1da472c3ef0e6

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