BGG
§ 12bErklärung zur Barrierefreiheit
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- 1.
- für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
- a)
- die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- b)
- die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- c)
- gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
- 2.
- eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
- 3.
- einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
- a)
- die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- b)
- die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
- 1.
- auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
- 2.
- auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
- 3.
- auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa