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BGG

§ 12dVerordnungsermächtigung

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über
1.
diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
2.
die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
3.
die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
4.
die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
5.
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
6.
die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa

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