BGG
§ 12dVerordnungsermächtigung
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- 1.
- diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
- 2.
- die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
- 3.
- die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
- 4.
- die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- 5.
- die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
- 6.
- die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa