BGG
§ 12Öffentliche Stellen des Bundes
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- 1.
- die Träger öffentlicher Gewalt,
- 2.
- sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
- a)
- überwiegend vom Bund finanziert werden,
- b)
- hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
- c)
- ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
- 3.
- Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
- a)
- die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
- b)
- die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
- c)
- dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
- d)
- dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa