AgrarOLkG
§ 11Zahlungsfristen
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung,
- 2.
- für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Lieferung.
- 1.
- Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungsklauseln sind, und
- 2.
- Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 271a BGBVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
„… denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist. (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist. (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs k …“
- § 286 BGBVerzug des Schuldners
„… r 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist. (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fr …“