EEG 2023
§ 31Sicherheiten
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
- 2.
- die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 31: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 3 FFAV +++ )
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 239 BGBBürge
„… chkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der …“
- § 770 BGBEinreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
„… lichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den …“
- § 771 BGBEinrede der Vorausklage
„… e Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein …“