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§ 1

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

(1) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor dem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjährung noch nicht vollendet war, als zwischen dem Lande, dem der Berechtigte angehörte oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dem Lande, dem der Verpflichtete angehörte oder in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Kriegszustand eintrat.
(2) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, gilt die Bestimmung des Absatzes 1 über die Verjährung entsprechend, wenn derjenige, der die befristete Rechtshandlung vorzunehmen hatte, einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande angehörte oder in einem solchen Lande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002130951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 810b7cd468e142b3aa43599359fbec4cca92f86ef8e9be171cf38db557614ea4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 203 BGBHemmung der Verjährung bei Verhandlungen

    „… lauf von Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, gilt die Bestimmung des Absatzes 1 über die Verjährung entsprechend, w …“