VDuG
§ 46Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- 1.
- Name und Anschrift des Verbrauchers,
- 2.
- Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt,
- 3.
- Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen,
- 4.
- Bezeichnung des Beklagten,
- 5.
- Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
- 6.
- Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 193 BGBSonn- und Feiertag; Sonnabend
„… n nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben …“