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BGB

§ 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 88 AKGVertretung der Gläubiger

    „… r, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen. (2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter …“

  • § 75 AuslSchuldAbkAG

    „… ie Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt. (3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den Rechten der beiden Gl …“

  • § 76 AuslSchuldAbkAG

    „… ngshypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für die ein Vertreter nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ein Grundpfandrecht zugunsten des Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten t …“

  • § 42 GBO

    „… r Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.“

  • § 43 GBO

    „… 2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.“