AuslSchuldAbkAG
§ 75
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- a)
- Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte, die zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen dienen, die unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 Nr. 12 des Abkommens fallen,
- b)
- von dem Schuldner zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen im Sinne des Buchstaben a eingegangene Verpflichtungen, Vermögenswerte nicht oder unter bestimmten Bedingungen nicht zu veräußern oder zu belasten, einschließlich der Verpflichtung, keine solche Belastung zuzulassen (negative Sicherheitsklauseln),
- 1.
- eine solche Änderung als Teil eines Regelungsangebotes auf Grund der Anlage II oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens vorgesehen ist und
- 2.
- die Gläubigervertreter die Annahme des Regelungsangebotes den Gläubigern empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebotes als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.
- 1.
- entweder für beide Gläubigergruppen demselben Treuhänder oder denselben sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten oder
- 2.
- für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und für die Gläubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuhändern oder verschiedenen sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010030953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1187 BGBSicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
„… Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den …“
- § 1189 BGBBestellung eines Grundbuchvertreters
„… ie Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt. (3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den Rechten der beiden Gl …“