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BGB

§ 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 310 AOPfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

    „… bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.“

  • § 75 AuslSchuldAbkAG

    „… Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den …“

  • § 76 AuslSchuldAbkAG

    „… assen, oder falls die Änderung nur darin besteht, daß an die Stelle einer Sicherungshypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für die ein Vertreter nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ein Grundpfandrecht zugu …“

  • § 830 ZPOPfändung einer Hypothekenforderung

    „… tzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.“

  • § 837 ZPOÜberweisung einer Hypothekenforderung

    „… tzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung. (3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bez …“