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BFSG

§ 28Marktüberwachung von Dienstleistungen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang darauf, ob und inwiefern die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung an die Barrierefreiheit genügt. Bei Webseiten oder mobilen Anwendungen zieht sie die Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben der zu prüfenden Dienstleistungen gemäß den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 2 aus.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf § 16 oder § 17 berufen hat,
1.
ob der Dienstleistungserbringer die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,
2.
die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
3.
ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
1.
die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und
2.
die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen hat.
Falls erforderlich, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist eine Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.
(5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung gilt entsprechend.
(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc4d57138ed4aa6d0d85c9fdadc84fb7b5eb4556e97e8da54b80da5e5e3d1cda

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 KHVGrundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

    „… kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung gilt entsprechend. (6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 e …“