(1) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme.
(2) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/882. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Einwände unverzüglich an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Die Marktüberwachungsbehörde macht die Maßnahmen in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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