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BFSG

§ 30Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Dienstleistungserbringer auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die notwendigen Informationen nach Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.
(3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 3 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die formale Nichtkonformität abzustellen. Weist der Dienstleistungserbringer nach, dass die Konformität der Dienstleistung hergestellt ist, so hebt die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc4d57138ed4aa6d0d85c9fdadc84fb7b5eb4556e97e8da54b80da5e5e3d1cda

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