BfJG
§ 7Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
- 1.
- Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
- 2.
- Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,
- 3.
- andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,
- 4.
- die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,
- 5.
- die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei
- a)
- bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
- b)
- eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
- c)
- bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie
- 6.
- Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317110006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 706d251f59b8273618f3168b398ed921bfac4bc5677806d866ff9d1e12a15da0