Zum Gesetzesinhalt

BfJG

§ 4Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
3.
die elektronischen Dokumente übermittelt oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317110006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 706d251f59b8273618f3168b398ed921bfac4bc5677806d866ff9d1e12a15da0

XML-Quelle beim Herausgeber