BfJG
§ 4Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
- 1.
- einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
- 2.
- die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
- 3.
- die elektronischen Dokumente übermittelt oder
- 4.
- den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317110006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 706d251f59b8273618f3168b398ed921bfac4bc5677806d866ff9d1e12a15da0