BfJG
§ 2Aufgaben des Bundesamts
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
- 1.
- Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,
- 2.
- Durchführung der automatisierten Normendokumentation,
- 3.
- europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere
- a)
- auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,
- b)
- auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,
- c)
- im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes,
- d)
- als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,
- e)
- in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,
- 4.
- Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention,
- 5.
- Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317110006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 706d251f59b8273618f3168b398ed921bfac4bc5677806d866ff9d1e12a15da0