BfJEAktfKV
§ 3Weitere sichere Übermittlungswege
- 1.
- ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und
- 2.
- das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1202d4fa2541328c523a7f6d2b0d4cc974ad2444998b22be98a1ca3b05479d9f