Zum Gesetzesinhalt

BfJEAktfKV

§ 3Weitere sichere Übermittlungswege

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn
1.
ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und
2.
das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.
(2) Das Bundesamt gibt weitere sichere Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1202d4fa2541328c523a7f6d2b0d4cc974ad2444998b22be98a1ca3b05479d9f

XML-Quelle beim Herausgeber