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BfJEAktfKV

§ 6Abschriften und beglaubigte Abschriften durch das Bundesamt

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

(1) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden.
(2) Elektronisch beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein.
(3) Wird eine beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde, durch Übertragung in die Papierform erstellt, so muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1202d4fa2541328c523a7f6d2b0d4cc974ad2444998b22be98a1ca3b05479d9f

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